AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines


(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Werbetechnik Schultz UG (haftungsbeschränkt) (Im Folgenden "WTS") und dem Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch bei widerspruchsloser Entgegennahme der Vertragsleistung in modifizierter Form, was ausdrücklich keine stillschweigende Annahme des geänderten Antrages gemäß § 150 Abs. 2 BGB bedeutet.


(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers und zwar auch dann, wenn die WTS hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt, diese ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung einsehbar unter: www.wt-schultz.de/agb



2. Angebot


(1) Die Angebote der WTS einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend, vorbehaltlich von Irrtum und Änderung. Wenn nicht anders ausgewiesen hält sich die WTS 14 Tage an Ihre Angebote, anschließend verlieren sie ihre Gültigkeit.


(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.


(3) Alle Angebote, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Skizzen sowie alle sonstigen Projektierungsleistungen und Kreativleistungen usw. sind Eigentum der WTS und unterliegen dem Urheberrecht. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots dürfen ausnahmslos keine o.g. Leistungen anderweitig verwendet werden. Bei Missachtung, insbesondere bei Verstößen gegen das Urheberrecht, behält sich die WTS Schadenersatz vor.


(4) Für vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Lieferungen und Leistungen (LuL) gemäß Abs. 2. (3) ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum kann je nach Vereinbarung auf den jeweiligen Auftraggeber übergehen


(5) Bei Werbeanlagen, die einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten

 

  • die niederspannungsseitige Installation,
  • die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge,
  • etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz-oder Abdichtungsarbeiten, insbesondere wenn Brandschutzvorschriften zu beachten sind,
  • etwaige Baustellenabsicherung, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen im öffentlichen Raum (und deren Genehmigungsverfahren),
  • sämtliche Bau-Genehmigungsverfahren nebst aller damit in Zusammenhang stehender Nebenkosten.

 


3. Bestellung und Auftragsbestätigung


(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung/ das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) von der WTS  verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich an die WTS bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie durch die WTS schriftlich bestätigt worden sind.


(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist:


  • Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlung und
  • die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
  • Für nicht von der WTS zu vertretende Umstände der unfristigen auftraggeberseitigen Bereitstellung von Druckdaten, sind sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Terminzusagen der WTS obsolet.
  • Der Auftraggeber trägt die ggf. hieraus entstehenden Kosten für sich und die WTS allein. 


(3) Ereignisse höherer Gewalt (unmittelbar oder absehbar) berechtigen die WTS - auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die WTS wird den Besteller unverzüglich über den (absehbaren) Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die WTS die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, wie z.B. Währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei der WTS , seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Die WTS setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.


(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen (und/oder behördlichen Vorgaben entsprechen - siehe hierzu auch Abs. 6) und unter der Berücksichtigung der Interessen der WTS für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.


(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist ausschließlich Sache des Bestellers sowie es ausdrücklich in seinen Verantwortungsbereich fällt, notwendige Baugenehmigungen und/oder sonstige antragserforderliche Unterlagen und Bescheide selbst zu beschaffen, es sei denn, mit der WTS ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden. Soweit etwaige Genehmigungen durch die WTS eingeholt werden, ist die WTS der Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann WTS die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Netto-Auftragssumme, jedoch mindestens netto € 130,00 verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden der WTS nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.


(6) Die Anbringung von Außen-Werbeanlagen unterliegt den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer und insbesondere den Gestaltungssatzungen für Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) der Landkreise, Städte und Kommunen. Diese können darüber hinaus durch ggf. gültige Denkmalschutzverordnungen berührt werden. Die Haftung für eine Werbeanbringung, OHNE dass seitens des Auftraggebers/Bauherren/Grundstückseigentümers eine gültige Baugenehmigung vorliegt, liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Die WTS wird keine Außen-Werbeanlage anbringen, ohne dass eine solche Genehmigung vorliegt, außer der Auftraggeber wünscht dies ausdrücklich und hält die WTS von den Rechtsfolgen und Verfahrenskosten frei.


(7) Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als kostenpflichtige Auftragsumfangserweiterung, werden von der WTS unverzüglich angezeigt und sind in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen. In Einzelfällen, insbesondere bei notwendiger Untervergabe an besonders qualifizierte/zertifizierte Dienstleister (z.B. Blitzschutzvorrichtungen, ), ist die WTS zur Berechnung von Regiekosten in Höhe von 35% des Nettobetrages der betreffenden Dienstleistung berechtigt.


(8) Ist die WTS aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der Elektronikschrott-Verordnung) etwas anderes vorsehen.



4. Montage/ Zuschläge


(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. Die WTS haftet nicht für verhindernde und/oder verzögernde Umstände, sofern diese nicht von ihr zu verantworten sind (z.B. Abbruch durch Vermieter, Verpächter, Franchisenehmer) . Ggf. angefallene An-/Abfahrtkosten, auch und insbesondere bei unverrichteten Arbeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch dann als ausdrücklich vereinbart, wenn die Montagearbeiten Gegenstand eines Festpreis-Vertrages sind. Im Einzelfall behält sich die WTS Schadenersatz für entgangenen Gewinn vor.


(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Besteller und anderer Nebengewerke zu vertretende Umstände, wie z.B. Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeitszeit und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.


(3) Ausführungen, die auftragsbedingt werktags in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr fallen werden mit 50 % beaufschlagt. An Wochenenden (Sa. und So.) und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %. Beim Zusammenfall zweier Bedingungen (Nacharbeit am Wochenende) gilt der jeweils höhere Zuschlag.


(4) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2. Abs. 5.) können von der WTS auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden. Die WTS ist dann zur Berechnung von Regiekosten in Höhe von 35% des Nettobetrages der betreffenden Dienstleistung berechtigt.



5. Lieferung und Abnahme


(1) Bei Lieferungen von Werbeanlagen ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. geforderte Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.


(2) Werden Werbeanlagen durch die WTS montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B). Nach Ablauf dieser Abnahmefrist gilt mängelfreie Abnahme als vereinbart. 


(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.



6. Zahlungsbedingungen


(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist je 1/2 des Brutto-Auftragswertes bei Auftragserteilung (Anzahlungsrechnung) und der Rest bei Abnahme (Schlussrechnung). 


(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.


(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von der WTS sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Inkassovollmacht vorweisen. Ansonsten hätten dergleichen Zahlungen keine schuldbefreiende Wirkung.


(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände die WTS nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von der WTS einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Die WTS ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.


(6) Der Mindestbestellwert je Auftrag beträgt netto € 150,00. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von netto € 28,50 fällig.



7. Eigentumsvorbehalt


(1) Alle Waren von der WTS bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum von der WTS . Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 


(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen der WTS .


(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpachtung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die WTS übergeht:

 

  • Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die WTS ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
  • Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte von der WTS in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen.
  • Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an die WTS zunichtemacht oder beeinträchtigt.
  • Zur Einziehung der an die WTS abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die WTS behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor.
  • Auf Verlangen von der WTS muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle für den Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

 

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von der WTS nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.


(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die WTS als Hersteller, ohne die WTS zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird die WTS Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum von der WTS durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die WTS und verwahrt sie unentgeltlich für die WTS . Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.


(6) Übersteigt der Wert der WTS zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist die WTS auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.


(7) Der Eigentumsvorbehalt von der WTS ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.



8. Mängelrüge und Haftung


(1) Mängel der Ware sind der WTS unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist die WTS  zur Nachbesserung (bis zu drei Mal) berechtigt. Lässt die WTS die hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, auf Wandlung des Vertrages.


(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit die WTS in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.


(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtungen sind, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, die WTS haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.


(4) Sämtliche Ansprüche gegen die WTS , gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.


(5) Handelsübliche Farbabweichungen, die beispielsweise auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, sowie Material- und Maßtoleranzen (z.B. herstellungsbedingt) stellen keine Mängel dar, gelten als vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.



9. Gewährleistung

.

(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Gewährleistung und Garantie.


(2) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehler beruhen.


(3) Im Fall eines berechtigten Mängelbeseitigungsbegehrens übernimmt die WTS die Kosten für die Behebung des Mangels bis zur Höhe des ursprünglichen Auftragswertes.


(4) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in den beanstandeten Anlagen nicht von der WTS bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsgemäß eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind. Außerdem wenn ein von der WTS nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt oder vorgenommen hat.



10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel, Schiedsgericht


(1) Erfüllungsort ist der Sitz der WTS . Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz der WTS . Für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der WTS vereinbart.


(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten steht es der WTS und dem Besteller frei, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte einen von der Handelskammer Lübeck zu benennenden Sachverständigen, zwecks Vermittlung anzurufen


Ratekau, den 01.01.2023

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